Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Verbraucherrechte gestärkt. Ab sofort müssen Banken nachweisen können, dass eine Fremdabhebung von einem Konto am Geldautomat mit der Originalkarte des bestohlenen Kunden erfolgte. Können sie dies nicht, kann auch vom Kontoinhaber kein Schadensersatz geltend gemacht werden. Damit sollen Kunden geschützt werden, deren Karte durch sogenanntes Skimming kopiert wurde. Dabei werden durch eine versteckte Kamera die Daten von Kundenkarten am Bankautomaten ausgelesen und diese anschließend auf eine Kopie geladen. Bisher gab es keine Rechtssicherheit darüber, inwieweit die Bank für diese Diebstähle haften muss. Nur wenn der Diebstahl mit der Originalkarte und dem Passwort erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass der betroffene Kunde unsachgemäß mit der Karte umgegangen ist. Außerdem legte das BGH fest, dass auch bei einer „schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht“ der Kunde bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit höchstens 50 Euro haften muss.